opencaselaw.ch

V 2026 16

Steuerverwaltung des Kt. Zug

Zg Verwaltungsgericht · · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Aus- schluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren teilgenommen, sind als Adressaten des angefochtenen Beschlusses beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung, so dass sie zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt sind (§ 62

4 Urteil V 2026 16 VRG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgemäss eingereicht und entspricht auch den übri- gen formellen Voraussetzungen gemäss § 65 VRG, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Miss- brauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Vor Gericht kann auch jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen, in denen – wie vorliegend – Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats geführt wird, ist die Rüge der unrichtigen Ermessenshandhabung unzuläs- sig (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2.

E. 2 Urteil V 2026 16 A. A.________, geboren 1970, und B.________, geboren 1976, leben zusammen mit ihren zwei gemeinsamen Kindern in Steinhausen. Seit dem 1. September 2017 werden sie als Unterstützungseinheit mit einzelnen Unterbrüchen von der Einwohnergemeinde Stein- hausen mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt; seit dem 1. April 2023 erfolgt die wirt- schaftliche Sozialhilfe durchgehend (RR-act. 1a/1). Mit Verfügung vom 17. März 2025 stellte die Abteilung Soziales und Gesundheit der Ein- wohnergemeinde Steinhausen die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.________ und B.________ per 31. März 2025 vollständig ein (Gde-act. 348). Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 31. März 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welcher die Verwaltungsbeschwerde mit Beschluss vom

E. 2.1 Die Einwohnergemeinde Steinhausen hat mit Verfügung vom 17. März 2025 die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Beschwerdeführer per 31. März 2025 eingestellt (Gde- act. 348). Begründet wurde diese Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass A.________ trotz wiederholter Aufforderung seiner Pflicht zur Einreichung von detaillierten Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen sei. Mit Beschluss vom 4. November 2025 hiess der Regierungsrat des Kantons Zug die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Steinhausen zurück. Dieser Regie- rungsratsbeschluss wurde am 6. November 2025 an die Beschwerdeführer versandt (RR- act. 1a/1).

E. 2.2 Mit Schreiben vom 10. November 2025 beantragten die Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf den vom Beschwerdegegner 1 gefällten Aufhebungs- entscheid die "sofortige Nachzahlung" von Sozialhilfebeiträgen in Höhe von total Fr. 23'398.40 sowie eine Neufestsetzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ab Dezember 2025 auf Fr. 5'467.– (RR-act. 1a/2). Mit einem als "Mahnung" betitelten Schreiben vom

25. November 2025 forderten die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 erneut

E. 2.3 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist keine Verfügung, sondern allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzöge- rung der Beschwerdegegnerin 2. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdegegner 1 in sei- nem Beschluss vom 16. Dezember 2025 zu Recht oder zu Unrecht die Verwaltungsbe- schwerde vom 28. November 2025 abgewiesen hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin 2 der im Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2025 beschlossenen Pflicht zur Neube- urteilung der Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gegenüber den Beschwerdefüh- rern pflichtwidrig nicht bzw. nicht zeitgerecht nachgekommen ist. Die Anordnung einer so- fortigen Auszahlung von Sozialhilfe resp. einer Nachzahlung (Antrag 3) sind nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Auf die in Ziffer 3 gestellten Anträge wird folglich nicht eingetreten.

E. 2.4.1 Gemäss Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert an- gemessener Frist. Den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gewährleistet das Verbot der Rechtsverzögerung. Rechtsverzögerung wird zur Rechtsverweigerung, so- bald hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zur Beurteilung zuständige Behörde überhaupt nicht entscheiden oder verfügen will, obwohl nach den massgebenden

E. 2.4.2 Dieser Regierungsratsbeschluss wurde am 6. November 2025 an die Beschwer- deführer versandt (RR-act. 1a/1), womit das frühestmögliche Zustellungsdatum auf den

E. 2.4.3 Angesichts der Tatsache, dass der Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2025 zur Zeit der Beschwerdeerhebung noch nicht in Rechtskraft erwachsen und damit auch nicht vollstreckbar war, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 hier pflichtwidrig die Umsetzung der verfügten Abklärungen in Bezug auf die wirtschaftliche So- zialhilfe für die Beschwerdeführer bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Zu- sammenhang mit diesen Abklärungen verzögert haben soll. Im Gegenteil dient das Abwar- ten der Rechtsmittelfrist der Gewährleistung der Bestandskraft des Regierungsratsbe- schlusses sowohl für die darin berechtigten Beschwerdeführer als auch der verpflichteten Beschwerdegegnerin 2, damit die entsprechende Rechtsbeziehung nach Ablauf dieser Frist endgültig festgelegt ist. Ein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin 2 im Sinne der Er- wägungen des Regierungsratsbeschlusses vom 4. November 2025 war also vor dem

E. 2.4.4 Sofern die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots zur Behandlung innert angemessener Frist monieren, hat der Beschwerdegegner 1 korrekt festgestellt, dass die durch die Beschwerdegegnerin 2 zu vollziehenden Abklärungen eine gewisse Komplexität aufweisen, die unabhängig von der Frage der Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses vom 4. November 2025 mehr als drei Wochen in Anspruch nehmen dürften. Dies dürfte umso mehr zutreffen, als dass angesichts der von den Beschwerdeführern im Rahmen der vorangegangenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend ihre Sozialhilfeleis-

8 Urteil V 2026 16 tungen praktisch vollständig verweigerten bzw. der nur sehr schleppend wahrgenomme- nen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht – die Beschwerdeführer wurden über einen Ab- klärungszeitraum von mindestens 14 Monaten wiederholt und ohne Erfolg zur Einreichung detaillierter Unterlagen aufgefordert – wieder mit einem längeren Abklärungszeitraum so- wie einer Involvierung externer Fachstellen im Zusammenhang mit den Kindesabklärun- gen gerechnet werden durfte und darf. Stossend wirkt die Zeitspanne von (vorerst) 21 Ta- gen sowie auch das Ausbleiben von Antwortschreiben auf die Aufforderungs- und Mahn- schreiben vom 10. bzw. 25. November 2025 der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Im- merhin erliess die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Neubeurtei- lung der Folgen einer allfälligen Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen am

5. März 2026 – weniger als zwei Monate nachdem der Regierungsratsbeschluss vom

4. November 2025 in Rechtskraft erwachsen war – eine Zwischenverfügung betreffend Sachverhaltsabklärungen (Bf-act. 1), gegen welche die Beschwerdeführer notabene mit Eingabe vom 30. März 2026 wiederum beim Regierungsrat des Kantons Zug unter der Verfahrensnummer DI DIS 58696 Beschwerde erhoben haben. In diesem Kontext und mit Blick in die Akten scheint es den Beschwerdeführern folglich vielmehr darum zu gehen, eine behauptete Nach- resp. Auszahlung von Sozialhilfebeiträ- gen in diesem Verfahren geltend zu machen. Sie verkennen dabei, dass im in Frage ste- henden Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2025 ausschliesslich die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verfügt wurde. Diesbezüglich wies der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass betreffend die fakti- sche Kürzung von Sozialhilfeleistungen ein weiteres Verfahren unter der Verfahrensnum- mer DI DIS 58478 vor dem Regierungsrat des Kantons Zug hängig ist.

E. 2.5 Der Beschwerdegegnerin 2 kann unter den gegebenen Voraussetzungen nicht vorgeworfen werden, mit dem Beginn der zur Neubeurteilung der Folgen einer allfälligen Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen nötigen Abklärungen ohne Grund zuge- wartet zu haben. Eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage kann von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein. 3. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Da es sich um eine Unterstützungssache handelt, werden in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbe- schlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) keine Gerichtskosten erhoben. Den Beschwerdegegnern kann keine Parteien-

E. 4 November 2025 nicht vollständig umgesetzt habe. Die Einwohnergemeinde Steinhau- sen setze die Kürzungen der Sozialhilfe fort, wobei insbesondere die Sozialhilfe für den Monat Januar 2026 faktisch eingestellt worden sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2026 beantragte der Regierungsrat des Kantons Zug (nachfolgend Beschwerdegegner 1) die Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 3). Die Einwohnergemeinde Steinhausen (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) bean- tragte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde (act. 4). D. Mit Schreiben vom 18. März 2026 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und legten insbesondere eine Zwischenverfügung der Einwohnergemeinde Steinhau- sen vom 5. März 2026 ins Recht (act. 6). Auch der Beschwerdegegner 1 hielt in seiner Du- plik an seinen Anträgen fest und wies darauf hin, dass sowohl die Zwischenverfügung vom

E. 5 Urteil V 2026 16 auf, die von ihnen mit Schreiben vom 10. November 2025 geforderte Nachzahlung auszu- richten sowie zu bestätigen, dass die Sozialhilfeleistungen nicht vollkommen eingestellt, sondern um maximal 15 % gekürzt würden, ansonsten die Beschwerdeführer eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde [recte wohl: Verwaltungsbeschwerde] einreichen würden (RR- act. 1a/3). Anschliessend und im Zuge des Ausbleibens einer Antwort durch die Be- schwerdegegnerin 2 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug (RR-act. 1), welche dieser mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 abwies (RR-act. 6). In der dagegen erhobe- nen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten die Beschwerdeführer in der Sache (1) die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 16. Dezember 2025 und die Fest- stellung der Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin 2, (2) die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 2 zur vollständigen Umsetzung des Regierungsratsentscheids vom 4. November 2025 betreffend Aufhebung der Einstellung der wirtschaftlichen Sozial- hilfe sowie die Neubeurteilung und Fortsetzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und (3) die einstweilige Anordnung von sofortiger Auszahlung der Sozialhilfe für den Monat Februar 2026 sowie die Nachzahlung für den Monat Januar 2026.

E. 6 Urteil V 2026 16 Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2025, Art. 29 N 26 ff.). Der unbe- stimmte Rechtsbegriff der "angemessenen Frist" ist fallbezogen zu konkretisieren. Ge- sichtspunkte zur Konkretisierung der angemessenen Frist sind die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (vgl. hierzu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 525 ff.). Kurze Fris- ten gelten für Verfahren, in denen über einen Freiheitsentzug zu entscheiden ist oder in denen von Gesetzes wegen ein rasches oder beschleunigtes Verfahren vorgesehen ist. Längere Fristen gelten, wenn die Parteien ein aufwändiges ordentliches Verfahren führen, in dem z.B. eine seit langem anstehende komplexe Grundsatzfrage präjudiziell entschie- den werden soll. Zu beachten ist auch, dass die Angelegenheit umso wichtiger ist, je ein- schneidender sie sich auf hochrangige Rechtsgüter auswirkt. Ein Entscheid über eine Frei- heitsentziehung hat für den Betroffenen eine andere Bedeutung als z.B. ein Entscheid in Steuersachen. Wichtig ist also, ob die zuständige Behörde das Verfahren zügig vorantreibt und dem Abschluss entgegenzubringen versucht, oder ob sich grosse Lücken im Ablauf finden, d.h. Perioden, in denen die Behörde untätig geblieben ist. Zu unterscheiden ist da- bei, ob die Behörden untätig geblieben sind oder ob die zu beurteilende Verfahrensdauer auf Umstände zurückzuführen ist, die eine entsprechend lange Verfahrensdauer rechtferti- gen (VGer ZG A 2005 10 vom 28. März 2006 E. 2a). Die Gutheissung einer Rechtverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur gerichtlichen Anweisung an die Verwaltungsbehörde, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die geforderte Verwaltungshandlung vorzunehmen (vgl. VGer ZG S 2020 42 vom 28. Juli 2020 E. 2.3).

E. 7 Urteil V 2026 16

E. 9 Urteil V 2026 16 tschädigung zugesprochen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 10 Urteil V 2026 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Einwohnergemeinde Steinhausen (im Doppel) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 20. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 20. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen

1. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug

2. Einwohnergemeinde Steinhausen, Bahnhofstrasse 3, Postfach, 6312 Steinhau- sen Beschwerdegegner betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung) V 2026 16

2 Urteil V 2026 16 A. A.________, geboren 1970, und B.________, geboren 1976, leben zusammen mit ihren zwei gemeinsamen Kindern in Steinhausen. Seit dem 1. September 2017 werden sie als Unterstützungseinheit mit einzelnen Unterbrüchen von der Einwohnergemeinde Stein- hausen mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt; seit dem 1. April 2023 erfolgt die wirt- schaftliche Sozialhilfe durchgehend (RR-act. 1a/1). Mit Verfügung vom 17. März 2025 stellte die Abteilung Soziales und Gesundheit der Ein- wohnergemeinde Steinhausen die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.________ und B.________ per 31. März 2025 vollständig ein (Gde-act. 348). Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 31. März 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welcher die Verwaltungsbeschwerde mit Beschluss vom

4. November 2025 in dem Sinne guthiess, als dass die Einstellungsverfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Steinhau- sen zurückgewiesen wurde (RR-act. 1a/1). Mit Eingabe vom 28. November 2025 reichten A.________ und B.________ Verwaltungs- beschwerde wegen "stillschweigender Verweigerung der Vollziehung des Regierungsratsentscheids vom 4. November 2025" am Verwaltungsgericht ein (RR-act. 1). Das Verwaltungsgericht leitete die Verwaltungsbeschwerde mangels eigener Zuständig- keit an den Regierungsrat weiter, welcher die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 2025 abwies (RR-act. 6). B. Mit Schreiben, datiert vom 20. Januar 2026, erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ge- gen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 16. Dezember 2025. Sie stellten darin folgende Anträge: "Ich beantrage: 1. Aufhebung des Entscheids und Feststellung der Rechtsverweigerung durch die Gemeinde Steinhausen. 2. Verpflichtung der Gemeinde zur vollständigen Umsetzung des Regierungsratsentscheids vom 4. No- vember 2025 (Aufhebung der Einstellung, Neubeurteilung und Fortsetzung der wirtschaftlichen Sozial- hilfe). 3. Einstweilige Anordnung: Sofortige Vollzahlung der Sozialhilfe Februar 2026 (5'467 CHF) bis 15. Februar 2026 sowie Nachzahlung Januar 2026 (5'467 CHF minus real eingegangene Zulagen 300.50 CHF). 4. Auferlegung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung zulasten des Kantons."

3 Urteil V 2026 16 Begründend brachten sie vor, der Regierungsrat habe die Rechtsverweigerungsbe- schwerde abgewiesen, obwohl die Einwohnergemeinde Steinhausen den Beschluss vom

4. November 2025 nicht vollständig umgesetzt habe. Die Einwohnergemeinde Steinhau- sen setze die Kürzungen der Sozialhilfe fort, wobei insbesondere die Sozialhilfe für den Monat Januar 2026 faktisch eingestellt worden sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2026 beantragte der Regierungsrat des Kantons Zug (nachfolgend Beschwerdegegner 1) die Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 3). Die Einwohnergemeinde Steinhausen (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) bean- tragte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde (act. 4). D. Mit Schreiben vom 18. März 2026 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und legten insbesondere eine Zwischenverfügung der Einwohnergemeinde Steinhau- sen vom 5. März 2026 ins Recht (act. 6). Auch der Beschwerdegegner 1 hielt in seiner Du- plik an seinen Anträgen fest und wies darauf hin, dass sowohl die Zwischenverfügung vom

5. März 2026 als auch die behauptete faktische Kürzung der Sozialhilfeleistungen Gegen- stand von zwei separaten, derzeit beim Regierungsrat des Kantons Zug hängigen Verfah- ren sind (act. 8). Mit Eingabe vom 16. April 2026 teilte die Beschwerdegegnerin 2 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Aus- schluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren teilgenommen, sind als Adressaten des angefochtenen Beschlusses beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung, so dass sie zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt sind (§ 62

4 Urteil V 2026 16 VRG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgemäss eingereicht und entspricht auch den übri- gen formellen Voraussetzungen gemäss § 65 VRG, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Miss- brauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Vor Gericht kann auch jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen, in denen – wie vorliegend – Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats geführt wird, ist die Rüge der unrichtigen Ermessenshandhabung unzuläs- sig (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2. 2.1 Die Einwohnergemeinde Steinhausen hat mit Verfügung vom 17. März 2025 die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Beschwerdeführer per 31. März 2025 eingestellt (Gde- act. 348). Begründet wurde diese Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass A.________ trotz wiederholter Aufforderung seiner Pflicht zur Einreichung von detaillierten Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen sei. Mit Beschluss vom 4. November 2025 hiess der Regierungsrat des Kantons Zug die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Steinhausen zurück. Dieser Regie- rungsratsbeschluss wurde am 6. November 2025 an die Beschwerdeführer versandt (RR- act. 1a/1). 2.2 Mit Schreiben vom 10. November 2025 beantragten die Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf den vom Beschwerdegegner 1 gefällten Aufhebungs- entscheid die "sofortige Nachzahlung" von Sozialhilfebeiträgen in Höhe von total Fr. 23'398.40 sowie eine Neufestsetzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ab Dezember 2025 auf Fr. 5'467.– (RR-act. 1a/2). Mit einem als "Mahnung" betitelten Schreiben vom

25. November 2025 forderten die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 erneut

5 Urteil V 2026 16 auf, die von ihnen mit Schreiben vom 10. November 2025 geforderte Nachzahlung auszu- richten sowie zu bestätigen, dass die Sozialhilfeleistungen nicht vollkommen eingestellt, sondern um maximal 15 % gekürzt würden, ansonsten die Beschwerdeführer eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde [recte wohl: Verwaltungsbeschwerde] einreichen würden (RR- act. 1a/3). Anschliessend und im Zuge des Ausbleibens einer Antwort durch die Be- schwerdegegnerin 2 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug (RR-act. 1), welche dieser mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 abwies (RR-act. 6). In der dagegen erhobe- nen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten die Beschwerdeführer in der Sache (1) die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 16. Dezember 2025 und die Fest- stellung der Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin 2, (2) die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 2 zur vollständigen Umsetzung des Regierungsratsentscheids vom 4. November 2025 betreffend Aufhebung der Einstellung der wirtschaftlichen Sozial- hilfe sowie die Neubeurteilung und Fortsetzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und (3) die einstweilige Anordnung von sofortiger Auszahlung der Sozialhilfe für den Monat Februar 2026 sowie die Nachzahlung für den Monat Januar 2026. 2.3 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist keine Verfügung, sondern allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzöge- rung der Beschwerdegegnerin 2. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdegegner 1 in sei- nem Beschluss vom 16. Dezember 2025 zu Recht oder zu Unrecht die Verwaltungsbe- schwerde vom 28. November 2025 abgewiesen hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin 2 der im Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2025 beschlossenen Pflicht zur Neube- urteilung der Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gegenüber den Beschwerdefüh- rern pflichtwidrig nicht bzw. nicht zeitgerecht nachgekommen ist. Die Anordnung einer so- fortigen Auszahlung von Sozialhilfe resp. einer Nachzahlung (Antrag 3) sind nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Auf die in Ziffer 3 gestellten Anträge wird folglich nicht eingetreten. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert an- gemessener Frist. Den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gewährleistet das Verbot der Rechtsverzögerung. Rechtsverzögerung wird zur Rechtsverweigerung, so- bald hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zur Beurteilung zuständige Behörde überhaupt nicht entscheiden oder verfügen will, obwohl nach den massgebenden

6 Urteil V 2026 16 Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2025, Art. 29 N 26 ff.). Der unbe- stimmte Rechtsbegriff der "angemessenen Frist" ist fallbezogen zu konkretisieren. Ge- sichtspunkte zur Konkretisierung der angemessenen Frist sind die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (vgl. hierzu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 525 ff.). Kurze Fris- ten gelten für Verfahren, in denen über einen Freiheitsentzug zu entscheiden ist oder in denen von Gesetzes wegen ein rasches oder beschleunigtes Verfahren vorgesehen ist. Längere Fristen gelten, wenn die Parteien ein aufwändiges ordentliches Verfahren führen, in dem z.B. eine seit langem anstehende komplexe Grundsatzfrage präjudiziell entschie- den werden soll. Zu beachten ist auch, dass die Angelegenheit umso wichtiger ist, je ein- schneidender sie sich auf hochrangige Rechtsgüter auswirkt. Ein Entscheid über eine Frei- heitsentziehung hat für den Betroffenen eine andere Bedeutung als z.B. ein Entscheid in Steuersachen. Wichtig ist also, ob die zuständige Behörde das Verfahren zügig vorantreibt und dem Abschluss entgegenzubringen versucht, oder ob sich grosse Lücken im Ablauf finden, d.h. Perioden, in denen die Behörde untätig geblieben ist. Zu unterscheiden ist da- bei, ob die Behörden untätig geblieben sind oder ob die zu beurteilende Verfahrensdauer auf Umstände zurückzuführen ist, die eine entsprechend lange Verfahrensdauer rechtferti- gen (VGer ZG A 2005 10 vom 28. März 2006 E. 2a). Die Gutheissung einer Rechtverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur gerichtlichen Anweisung an die Verwaltungsbehörde, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die geforderte Verwaltungshandlung vorzunehmen (vgl. VGer ZG S 2020 42 vom 28. Juli 2020 E. 2.3). 2.4.2 Dieser Regierungsratsbeschluss wurde am 6. November 2025 an die Beschwer- deführer versandt (RR-act. 1a/1), womit das frühestmögliche Zustellungsdatum auf den

7. November 2025 fiel. Wie vom Beschwerdegegner 1 richtigerweise festgestellt, lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss § 64 Abs. 1 VRG – unter Beachtung des frühestmögli- chen Zustellungstermins des Beschlusses am 7. November 2025 und den kantonalen Fei- ertagen – bis zum 9. Dezember 2025, womit die Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug noch vor Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Entscheids gemäss § 92 VRG eingereicht wurde. Zwischen der Zustellung des Aufhe- bungsbeschlusses und der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde lagen insge- samt 21 Tage.

7 Urteil V 2026 16 2.4.3 Angesichts der Tatsache, dass der Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2025 zur Zeit der Beschwerdeerhebung noch nicht in Rechtskraft erwachsen und damit auch nicht vollstreckbar war, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 hier pflichtwidrig die Umsetzung der verfügten Abklärungen in Bezug auf die wirtschaftliche So- zialhilfe für die Beschwerdeführer bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Zu- sammenhang mit diesen Abklärungen verzögert haben soll. Im Gegenteil dient das Abwar- ten der Rechtsmittelfrist der Gewährleistung der Bestandskraft des Regierungsratsbe- schlusses sowohl für die darin berechtigten Beschwerdeführer als auch der verpflichteten Beschwerdegegnerin 2, damit die entsprechende Rechtsbeziehung nach Ablauf dieser Frist endgültig festgelegt ist. Ein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin 2 im Sinne der Er- wägungen des Regierungsratsbeschlusses vom 4. November 2025 war also vor dem

9. Dezember 2025 weder angezeigt noch unter Berücksichtigung der eigentlichen Ab- klärungsarbeit zumutbar. Im Übrigen ist fraglich, ob die (vorläufige) Nichtumsetzung einer bereits erlassenen, jedoch noch nicht rechtskräftigen und damit nicht vollstreckbaren Verfügung durch die untere In- stanz unter den Schutzbereich der Rechtsverzögerungsbeschwerde fällt. Dieses Instru- ment dient der Beschleunigung des Verfahrens bis zum Erlass des Entscheids, nicht aber der Durchsetzung oder Befolgung von vorläufigen oder noch anfechtbaren Entscheiden während des hängigen Verfahrens. Folglich erweist sich eine Beschwerde, die primär die Nichtumsetzung bzw. Nichtbefolgung eines noch nicht rechtskräftigen Entscheids moniert, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, da sie das wesentliche Merkmal des Nich- terlasses einer anfechtbaren Verfügung verfehlen dürfte. Die Rechtsverzögerungsbe- schwerde würde ansonsten als Surrogat für eine Vollstreckungsbeschwerde oder als Mittel zur sofortigen Erzwingung der Umsetzung vorläufiger Anordnungen missbraucht werden können, solange der ordentliche Rechtsmittelweg gegen die zugrundeliegende (anord- nende) Verfügung noch offensteht. 2.4.4 Sofern die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots zur Behandlung innert angemessener Frist monieren, hat der Beschwerdegegner 1 korrekt festgestellt, dass die durch die Beschwerdegegnerin 2 zu vollziehenden Abklärungen eine gewisse Komplexität aufweisen, die unabhängig von der Frage der Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses vom 4. November 2025 mehr als drei Wochen in Anspruch nehmen dürften. Dies dürfte umso mehr zutreffen, als dass angesichts der von den Beschwerdeführern im Rahmen der vorangegangenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend ihre Sozialhilfeleis-

8 Urteil V 2026 16 tungen praktisch vollständig verweigerten bzw. der nur sehr schleppend wahrgenomme- nen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht – die Beschwerdeführer wurden über einen Ab- klärungszeitraum von mindestens 14 Monaten wiederholt und ohne Erfolg zur Einreichung detaillierter Unterlagen aufgefordert – wieder mit einem längeren Abklärungszeitraum so- wie einer Involvierung externer Fachstellen im Zusammenhang mit den Kindesabklärun- gen gerechnet werden durfte und darf. Stossend wirkt die Zeitspanne von (vorerst) 21 Ta- gen sowie auch das Ausbleiben von Antwortschreiben auf die Aufforderungs- und Mahn- schreiben vom 10. bzw. 25. November 2025 der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Im- merhin erliess die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Neubeurtei- lung der Folgen einer allfälligen Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen am

5. März 2026 – weniger als zwei Monate nachdem der Regierungsratsbeschluss vom

4. November 2025 in Rechtskraft erwachsen war – eine Zwischenverfügung betreffend Sachverhaltsabklärungen (Bf-act. 1), gegen welche die Beschwerdeführer notabene mit Eingabe vom 30. März 2026 wiederum beim Regierungsrat des Kantons Zug unter der Verfahrensnummer DI DIS 58696 Beschwerde erhoben haben. In diesem Kontext und mit Blick in die Akten scheint es den Beschwerdeführern folglich vielmehr darum zu gehen, eine behauptete Nach- resp. Auszahlung von Sozialhilfebeiträ- gen in diesem Verfahren geltend zu machen. Sie verkennen dabei, dass im in Frage ste- henden Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2025 ausschliesslich die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verfügt wurde. Diesbezüglich wies der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass betreffend die fakti- sche Kürzung von Sozialhilfeleistungen ein weiteres Verfahren unter der Verfahrensnum- mer DI DIS 58478 vor dem Regierungsrat des Kantons Zug hängig ist. 2.5 Der Beschwerdegegnerin 2 kann unter den gegebenen Voraussetzungen nicht vorgeworfen werden, mit dem Beginn der zur Neubeurteilung der Folgen einer allfälligen Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen nötigen Abklärungen ohne Grund zuge- wartet zu haben. Eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage kann von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein. 3. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Da es sich um eine Unterstützungssache handelt, werden in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbe- schlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) keine Gerichtskosten erhoben. Den Beschwerdegegnern kann keine Parteien-

9 Urteil V 2026 16 tschädigung zugesprochen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (§ 28 Abs. 2a VRG).

10 Urteil V 2026 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Einwohnergemeinde Steinhausen (im Doppel) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 20. Mai 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am